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§ 261 StGB (Eder-Rieder)

Eder-Rieder50. LfgOktober 2024

§ 261 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.

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