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§ 89 StGB (Rösler)

Rösler52. LfgSeptember 2025

§ 89 Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2001/130 (StRÄG 2001) und BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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