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§ 31a StGB (Bauer-Raschhofer)

Bauer-Raschhofer46. LfgOktober 2023

§ 31a (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

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