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§ 710 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 710 (1) § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.

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