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§ 667 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 667 Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

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