2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles,
zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)
§ 522 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur