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§ 506b ASVG (Seilern-Aspang)

Seilern-Aspang68. LfgJuli 2019

§ 506b (1) Beendet eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit ein im Interesse der Republik Österreich gelegenes Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation, so haben diese Person oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer des Dienstverhältnisses Pflichtbeitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben.

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