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§ 487 ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 487 Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

§ 487 (1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.

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