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§ 479c ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 479c Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.

Fassung BGBl I 1999/68

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