ABSCHNITT IIa.
Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind
§ 479a Aufgehoben.
ABSCHNITT IIa.
Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind
§ 479a Aufgehoben.