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§ 471m ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 471m Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

Fassung BGBl I 2018/30

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