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§ 293 ASVG (Marek)

Marek81. LfgSeptember 2025

§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben2 009,85 €,

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