§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben2 009,85 €,