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§ 135 ASVG (Kmenta-Spalofsky)

Kmenta-Spalofsky79. LfgJänner 2025

§ 135 (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

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