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§ 127 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 127 Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.

Satzungsänderungen

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