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§ 16 ASVG (Gruber)

Gruber79. LfgJänner 2025

3. UNTERABSCHNITT
Freiwillige Versicherung

 

§ 16 (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

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