vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1949/105 Art 9 Abs 9

17. LfgJuli 2020

3. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1949/105 Art 9 Abs 9

 

(a) Der Fonds, seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte