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Grunderwerbsteuergesetz: Kommentar, Arnold/Bodis
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§ 7 GrEStG (Arnold)
Arnold
19. Lfg
Jänner 2026
§ 7 (1)
Ein Erwerb gilt als
unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
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§ 7 GrEStG