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Körperschaftsteuer: Kommentar, Lachmayer/Strimitzer/Vock
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§ 24a KStG (Vock)
Vock
38. Lfg
November 2024
§ 24a (1)
Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,
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§ 24a KStG