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§ 22 KStG (Blasina)

Blasina36. LfgDezember 2022

4. TEIL
TARIF

 

§ 22 (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.

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