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§ 13 KStG (Stangl)

Stangl39. LfgFebruar 2026

4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Privatstiftungen

 

§ 13 (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:

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