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Artikel 80 EuGVVO (Slonina)

Slonina18. LfgAugust 2015

Artikel 80. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

IdF ABl 2012 L 351/17

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