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Internationales Zivilverfahrensrecht, Neumayr/Geroldinger
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Artikel 76 EuGVVO (Slonina)
Slonina
18. Lfg
August 2015
Artikel 76. (1)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission
die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,
die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
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