Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.
Für den praktisch wohl am häufigsten vorkommenden Fall einer Beweisaufnahme im Ausland, nämlich für eine Befundaufnahme durch einen vom Prozessgericht bestellten Sachverständigen, sieht das Gesetz einige Erleichterungen vor. Für eine solche Entsendung eines Sachverständigen sind nur die gemeinschaftsoder völkerrechtliche Zulässigkeit sowie die Zumutbarkeit (§ 291a Abs 1 Z 1 ZPO), nicht aber die sonstigen Voraussetzungen nach § 291a Abs 1 Z 2 und 3 ZPO erforderlich und auch die Besonderheiten hinsichtlich der Anfechtbarkeit (§ 291b ZPO) gelten nicht. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuBewVO ist zur Beurteilung der (völkerrechtlichen) Zulässigkeit eine (das Gericht nicht bindende) Erklärung des BMJ (im Einvernehmen mit dem BMAA) nach § 291a Abs 2 ZPO einzuholen. Diese Stellungnahme der betroffenen Ministerien mag im Einzelfall hilfreich sein, warum sie allerdings im Gesetz (jedenfalls) vorgeschrieben wurde, ist nicht klar, da es nach hM65 ohnehin keine Souveränitätsverletzung darstellt, wenn ein im Inland gerichtlich bestellter Sachverständiger ohne Anwendung von Zwang im Ausland einen Befund aufnimmt.
