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Überblick vor Art 1 EuBewVO (Neumayr/G. Kodek)

Neumayr/Kodek5. LfgDezember 2004

A. Ausgangslage

1
Befinden sich Beweismittel, die in einem gerichtlichen Verfahren aufgenommen werden sollen, im Ausland, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

Ob ein Beweis mit Auslandsbezug aufzunehmen ist (sprich ob die Beweisaufnahme erforderlich und zulässig ist) liegt in der Entscheidungsbefugnis des nationalen Richters, der dafür sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden hat.11Schulze, IPRax 2001, 527 (528), Heß/Müller, ZZPInt 6 (2001) 149 (153). Es liegt auch in seiner Entscheidungsbefugnis, für welche der möglichen Methoden er sich entscheidet.22Musielak, FS Geimer (2002) 761 (762 ff). Das ist eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung.

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