<i>Mayr</i> in <i>Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer</i> (Hrsg), Internationales Zivilverfahrensrecht (5. Lfg 2004) Vor § 291a ZPO, Seite 16 Seite 16
Artikel II
Änderung der Zivilprozessordnung
Wie bereits oben (§ 39 JN Rz 2) erwähnt lässt Art 12 EuBewVO eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg in Anwesenheit oder unter Beteiligung eines Beauftragten eines Gerichts aus einem anderen Mitgliedstaat zu. Darüber hinaus ermöglicht Art 17 EuBewVO (unter gewissen Voraussetzungen) auch eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein ersuchendes Gericht in einem anderen Mitgliedstaat. Ob ein Gericht diese Möglichkeiten einer Amtshandlung im Ausland wahrnehmen kann (oder gegebenenfalls sogar wahrnehmen muss), hängt allerdings allein von seinem innerstaatlichen Recht ab. Im österreichischen Recht fehlten bisher einschlägige Regelungen: Zwar wurde bisher von der Rsp eine Amtshandlung im Ausland nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die Voraussetzungen dafür waren jedoch reichlich unklar ebenso wie die Abgrenzung zwischen den Befugnissen von Rechtsprechung und Justizverwaltung. Diese Lücke soll nun durch die Einfügung der §§ 291a bis 291c in die ZPO (im Anschluss an die Regelungen über das Verfahren bei der Beweisaufnahme) geschlossen werden. Dieses Eingreifen des österreichischen Gesetzgebers ist grundsätzlich zu begrüßen.