Vor In-Kraft-Treten der EuZVO im Jahr 2001 war für Österreich das
Haager Prozessübereinkommen vom 1.3.1954 (HPÜ 1954) die wichtigste Grundlage für die internationale Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schrift
<i>Peer</i> in <i>Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer</i> (Hrsg), Internationales Zivilverfahrensrecht (10. Lfg 2010) EINLEITUNG EuZVO, Seite 10 Seite 10
stücken. Außerhalb der EU ist das HPÜ 1954 nach wie vor eines der bedeutendsten Rechtshilfeübereinkommen, und zwar im Verhältnis zu folgenden Staaten: Ägypten, Argentinien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, China (nur Macao), Vatikan, Israel, Japan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, die Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Suriname, Türkei, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland. Das HPÜ 1954 ging fast wortgleich aus dem HPÜ 1905 hervor, das heute noch im Verhältnis zu Island gilt. Das Nachfolgeübereinkommen des HPÜ 1954 im Bereich der internationalen Zustellung, das
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ 1965), wurde von Österreich nicht ratifiziert.