Eintragung in öffentliche Register
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Eintragung in öffentliche Register
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
