Mit den kollisionsrechtlichen Normen der §§ 232 - 234 KO werden die Artikel 24-26 der RL-Kreditinstitute ins österreichische Recht umgesetzt (33 BlgNR 22. GP 21). Obwohl in diese Regelungen bankenspezifische Kollisionsnormen aufgenommen wurden und daher auch im Rahmen der Sonderbestimmungen für Kreditinstitute (und Versicherungsunternehmen) eingeordnet hätten werden können, hat sich der Gesetzgeber wohl aus systematischen Überlegungen für eine Eingliederung in die allgemeinen Kollisionsregeln entschieden.