Die - weitgehend konturlose - Definition der Insolvenzverfahren in Art 1 Abs 1 iVm Art 2 lit a erfährt erst durch die Anhänge A und B die notwendige Präzisierung.
Anhang A enthält die anerkennungsfähigen Insolvenzverfahren nach Art 2 lit a, also
Sanierungs- und Liquidationsverfahren. Anhang B enthält die
Liquidationsverfahren iSd Art 2 lit c). Nur letztere kommen als Sekundärverfahren in Betracht (vgl Art 27 Rz 7).