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Art 58 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 58
Keine Stempelabgaben oder Gebühren

 

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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