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zu § 6 LBG (Hauswurz/Stocker)

Hauswurz/Stocker35. LfgJuni 2022

§ 6 (1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).

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