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zu § 1 LBG (Hauswurz/Stocker)

Hauswurz/Stocker35. LfgJuni 2022

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren.

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