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§ 441 EO (Meisinger)

Meisinger39. LfgMärz 2026

§ 441 Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]

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