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zu § 302 EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 302 (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;25 Euro in den sonstigen Fällen.

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