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zu § 209 EO (Markowetz)

Markowetz34. LfgMärz 2022

Meistbotsverteilung

 

§ 209 (1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.

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