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zu § 191 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 191 Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

Sofern nicht im einzelnen Fall mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;

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