vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 62 EO (Rassi)

Rassi33. LfgDezember 2021

§ 62 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

[Sprachliche Anpassungen durch GREx, BGBl I 2021/86; sonst Stammfassung]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte