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§ 54 EO (Fucik)

Fucik39. LfgMärz 2026

§ 54 (1) Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

(2) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:

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