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§ 51 EO (Fucik)

Fucik39. LfgMärz 2026

§ 51 Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

[Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86; sprachliche Anpassung durch RIRURG, BGBl I 2021/147; sonst Stammfassung]

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