Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026
Vierter TitelErfolglose Exekution
§ 47 (1) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn