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§ 36 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

§ 36 (1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:

dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien;dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;

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