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§ 29 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

§ 29 Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Personen von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.

[Zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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