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§ 25c EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

§ 25c Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

[Eingefügt mit EO-Novelle 2003, BGBl I 2003/31]

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