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Art XXIII EGEO (Markowetz)

Markowetz39. LfgMärz 2026

Artikel XXIII. Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, dass das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.

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