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Art XIV EGEO (Markowetz)

Markowetz39. LfgMärz 2026

Artikel XIV. Unberührt sind geblieben:

die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.

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