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§ 666 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 666. Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fortbezahlt werden.

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