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§ 654 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 654. Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.

Lit:

Kralik 215 f.

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