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§ 577 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

II. Äußere Form der Erklärungen des letzten Willens;

 

§ 577. Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit, oder ohne Zeugen testiren.

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