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§ 569 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

3. unreifes Alter;

 

§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

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