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§ 563 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 563. Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.

Lit:

Bolla, Beiträge zur Lehre vom Zusammentreffen mehrerer Berufungsgründe im Erbrecht, ÖJZ 1947, 88 (91).

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